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§ 13 SVRG

Fassungen
20.01.2023 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 235/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1320.01.202331.12.2023 BGBl. I Nr. 235/2022 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stromverbrauchsreduktionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 235 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

20.01.2023BGBl. I Nr. 235/2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

SVRG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Zuschlagserteilung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die rechtzeitig eingelangten und nicht gemäß Paragraph 12, Absatz 6, ausgeschiedenen Gebote sind aufsteigend nach dem Preis in Euro pro MWh zu reihen. Die Reihung der Gebote ist zu dokumentieren.
  2. Absatz 2,Aus den nach Absatz eins, gereihten Geboten sind jene auszuwählen, die das ausgeschriebene Volumen zu den geringsten Kosten decken.
  3. Absatz 3,Liegen zwei oder mehrere Gebote über die gleiche Menge und den gleichen Preis vor, die jeweils alleine die ausgeschriebene Menge nicht übersteigen, ist dem früher eingelangten Gebot der Zuschlag zu erteilen.
  4. Absatz 4,Der Zuschlag kann nur für das gesamte Gebot erteilt werden.
  5. Absatz 5,Spätestens am nächsten Werktag nach Ablauf der Gebotsfrist ist den Bietern die Zuschlagerteilung bekanntzugeben. Die Bieter, die keinen Zuschlag erhalten haben, sind zu informieren. Mit Erteilung des Zuschlags verpflichtet sich der Bieter, die angebotene Stromverbrauchsreduktion auf Abruf durch die Abwicklungsstelle zu erbringen.
  6. Absatz 6,Nach Bekanntgabe des Zuschlags gemäß Absatz 4, sind die Bieter verpflichtet, unverzüglich ihre Lieferanten zu informieren.
  7. Absatz 7,Insgesamt dürfen die Kosten für die zugeschlagenen Gebote und die Kosten für die Ermittlung der Spitzenzeiten sowie für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibungen den in Paragraph 18, angeführten Betrag nicht überschreiten.

Im RIS seit

30.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2023

Gesetzesnummer

20012139

Dokumentnummer

NOR40250031