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§ 14 SVRG

Fassungen
20.01.2023 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 235/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1420.01.202331.12.2023 BGBl. I Nr. 235/2022 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stromverbrauchsreduktionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 235 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

20.01.2023BGBl. I Nr. 235/2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

SVRG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Abruf

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Bieter sind verpflichtet, spätestens 72 Stunden vor Beginn der Zeitscheibe, für die der Zuschlag erteilt wurde, der Abwicklungsstelle einen Prognosefahrplan für den gesamten Tag der Erbringung der Stromverbrauchsreduktion zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Zwei Tage vor der Erbringung der Stromverbrauchsreduktion werden bis spätestens 12:00 Uhr die gemäß Paragraph 13, zugeschlagenen Gebote im Ausmaß der Spitzenzeiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, für sämtliche Zeitscheiben abgerufen. Die abgerufenen Gebote sind zu dokumentieren.
  3. Absatz 3,Gemäß Absatz 2, benötigte Gebote werden stets zur Gänze abgerufen.
  4. Absatz 4,Bieter sind verpflichtet, nach dem Abruf ihre Lieferanten unverzüglich zu informieren.

Im RIS seit

30.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2023

Gesetzesnummer

20012139

Dokumentnummer

NOR40250032