Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stromverbrauchsreduktionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 235/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 235 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Erbringung und Nachweis der Stromverbrauchsreduktion
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Bieter, deren Gebot gemäß § 14 abgerufen wurde, sind verpflichtet, das Ausmaß der tatsächlichen Stromverbrauchsreduktion nachzuweisen.Bieter, deren Gebot gemäß Paragraph 14, abgerufen wurde, sind verpflichtet, das Ausmaß der tatsächlichen Stromverbrauchsreduktion nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Bieter, deren Gebot gemäß § 14 abgerufen wurde, haben zusätzlich zu Abs. 1 nachzuweisen, dassBieter, deren Gebot gemäß Paragraph 14, abgerufen wurde, haben zusätzlich zu Absatz eins, nachzuweisen, dass
die Stromverbrauchsreduktion zu einer zusätzlichen Verbrauchsreduktion in der ausgeschriebenen Zeitscheibe geführt hat, die ohne die Ausschreibung nicht erzielt worden wäre; dem steht eine zusätzliche Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen zur Eigenversorgung nicht entgegen;
sie den Stromverbrauch nicht aus einer abgerufenen Spitzenzeit gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 in ein Zeitfenster gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 verlagern und sie im Falle einer Verbrauchsverlagerung in Zeiträume desselben Tages, die außerhalb der Zeitfenster gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 liegen, nicht mehr als 150 % der Stromverbrauchsreduktion in Spitzenzeiten, für die eine Vergütung bezahlt wurde, verbrauchen. Im Falle einer Verlagerung entgegen der Bestimmung des 1. Satzes oder einer Überschreitung der Schwelle des 2. Satzes ist in den Teilnahmeverträgen gemäß § 16 ein entsprechender Abschlag auf die Vergütung festzulegen.sie den Stromverbrauch nicht aus einer abgerufenen Spitzenzeit gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, in ein Zeitfenster gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, verlagern und sie im Falle einer Verbrauchsverlagerung in Zeiträume desselben Tages, die außerhalb der Zeitfenster gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, liegen, nicht mehr als 150 % der Stromverbrauchsreduktion in Spitzenzeiten, für die eine Vergütung bezahlt wurde, verbrauchen. Im Falle einer Verlagerung entgegen der Bestimmung des 1. Satzes oder einer Überschreitung der Schwelle des 2. Satzes ist in den Teilnahmeverträgen gemäß Paragraph 16, ein entsprechender Abschlag auf die Vergütung festzulegen.
(3)Absatz 3,Bieter, deren Gebot gemäß § 14 abgerufen wurde, haben am Ende des Zeitraums gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 nachzuweisen, dass die Verbrauchsreduktion nicht zu einem Anstieg ihres Gesamtgasverbrauchs geführt hat.Bieter, deren Gebot gemäß Paragraph 14, abgerufen wurde, haben am Ende des Zeitraums gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, nachzuweisen, dass die Verbrauchsreduktion nicht zu einem Anstieg ihres Gesamtgasverbrauchs geführt hat.
(4)Absatz 4,Bieter, deren Gebot gemäß § 14 abgerufen wurde, sind verpflichtet, den Anschlussnetzbetreiber zu ermächtigen, Messdaten über den aus dem Netz entnommenen Strom direkt an die Abwicklungsstelle weiterzuleiten.Bieter, deren Gebot gemäß Paragraph 14, abgerufen wurde, sind verpflichtet, den Anschlussnetzbetreiber zu ermächtigen, Messdaten über den aus dem Netz entnommenen Strom direkt an die Abwicklungsstelle weiterzuleiten.
(5)Absatz 5,Auf Basis der nachgewiesenen Stromverbrauchsreduktion und des gebotenen Preises ist nach Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 1 und 2 dem Bieter, dessen Gebot gemäß § 14 abgerufen wurde, eine Vergütung für die tatsächliche Stromverbrauchsreduktion innerhalb der Zeitscheibe zu gewähren.Auf Basis der nachgewiesenen Stromverbrauchsreduktion und des gebotenen Preises ist nach Vorlage der Nachweise gemäß Absatz eins und 2 dem Bieter, dessen Gebot gemäß Paragraph 14, abgerufen wurde, eine Vergütung für die tatsächliche Stromverbrauchsreduktion innerhalb der Zeitscheibe zu gewähren.
(6)Absatz 6,Bei signifikanter Abweichung zwischen dem prognostizierten und dem nachgewiesenen Stromverbrauch innerhalb der Spitzenzeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 sowie bei signifikanter Abweichung zwischen der abgerufenen und der realisierten Stromverbrauchsreduktion ist in den Teilnahmeverträgen gemäß § 16 ein entsprechender Abschlag auf die Vergütung festzulegen. Beträgt die gemäß Abs. 1 und 2 nachgewiesene Stromverbrauchsreduktion weniger als 75 % der gebotenen Menge, entspricht dies einer Schlechterfüllung, die zu einem Ausschluss von der Teilnahme an den beiden der Identifikation der Schlechterfüllung folgenden Ausschreibungen führt.Bei signifikanter Abweichung zwischen dem prognostizierten und dem nachgewiesenen Stromverbrauch innerhalb der Spitzenzeiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, sowie bei signifikanter Abweichung zwischen der abgerufenen und der realisierten Stromverbrauchsreduktion ist in den Teilnahmeverträgen gemäß Paragraph 16, ein entsprechender Abschlag auf die Vergütung festzulegen. Beträgt die gemäß Absatz eins und 2 nachgewiesene Stromverbrauchsreduktion weniger als 75 % der gebotenen Menge, entspricht dies einer Schlechterfüllung, die zu einem Ausschluss von der Teilnahme an den beiden der Identifikation der Schlechterfüllung folgenden Ausschreibungen führt.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2023
Dokumentnummer
NOR40250033