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§ 15 SVRG

Fassungen
20.01.2023 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 235/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1520.01.202331.12.2023 BGBl. I Nr. 235/2022 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stromverbrauchsreduktionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 235 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

20.01.2023BGBl. I Nr. 235/2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

SVRG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Erbringung und Nachweis der Stromverbrauchsreduktion

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Bieter, deren Gebot gemäß Paragraph 14, abgerufen wurde, sind verpflichtet, das Ausmaß der tatsächlichen Stromverbrauchsreduktion nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Bieter, deren Gebot gemäß Paragraph 14, abgerufen wurde, haben zusätzlich zu Absatz eins, nachzuweisen, dass
    1. Ziffer eins
      die Stromverbrauchsreduktion zu einer zusätzlichen Verbrauchsreduktion in der ausgeschriebenen Zeitscheibe geführt hat, die ohne die Ausschreibung nicht erzielt worden wäre; dem steht eine zusätzliche Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen zur Eigenversorgung nicht entgegen;
    2. Ziffer 2
      sie den Stromverbrauch nicht aus einer abgerufenen Spitzenzeit gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, in ein Zeitfenster gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, verlagern und sie im Falle einer Verbrauchsverlagerung in Zeiträume desselben Tages, die außerhalb der Zeitfenster gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, liegen, nicht mehr als 150 % der Stromverbrauchsreduktion in Spitzenzeiten, für die eine Vergütung bezahlt wurde, verbrauchen. Im Falle einer Verlagerung entgegen der Bestimmung des 1. Satzes oder einer Überschreitung der Schwelle des 2. Satzes ist in den Teilnahmeverträgen gemäß Paragraph 16, ein entsprechender Abschlag auf die Vergütung festzulegen.
  3. Absatz 3,Bieter, deren Gebot gemäß Paragraph 14, abgerufen wurde, haben am Ende des Zeitraums gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, nachzuweisen, dass die Verbrauchsreduktion nicht zu einem Anstieg ihres Gesamtgasverbrauchs geführt hat.
  4. Absatz 4,Bieter, deren Gebot gemäß Paragraph 14, abgerufen wurde, sind verpflichtet, den Anschlussnetzbetreiber zu ermächtigen, Messdaten über den aus dem Netz entnommenen Strom direkt an die Abwicklungsstelle weiterzuleiten.
  5. Absatz 5,Auf Basis der nachgewiesenen Stromverbrauchsreduktion und des gebotenen Preises ist nach Vorlage der Nachweise gemäß Absatz eins und 2 dem Bieter, dessen Gebot gemäß Paragraph 14, abgerufen wurde, eine Vergütung für die tatsächliche Stromverbrauchsreduktion innerhalb der Zeitscheibe zu gewähren.
  6. Absatz 6,Bei signifikanter Abweichung zwischen dem prognostizierten und dem nachgewiesenen Stromverbrauch innerhalb der Spitzenzeiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, sowie bei signifikanter Abweichung zwischen der abgerufenen und der realisierten Stromverbrauchsreduktion ist in den Teilnahmeverträgen gemäß Paragraph 16, ein entsprechender Abschlag auf die Vergütung festzulegen. Beträgt die gemäß Absatz eins und 2 nachgewiesene Stromverbrauchsreduktion weniger als 75 % der gebotenen Menge, entspricht dies einer Schlechterfüllung, die zu einem Ausschluss von der Teilnahme an den beiden der Identifikation der Schlechterfüllung folgenden Ausschreibungen führt.

Im RIS seit

30.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2023

Gesetzesnummer

20012139

Dokumentnummer

NOR40250033