Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stromverbrauchsreduktionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 235/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 235 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Teilnahmeverträge
§ 16.Paragraph 16,
Verträge zwischen der Abwicklungsstelle und den Bietern haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien;
Übermittlung von für die Abwicklung der Vergütung erforderlichen Daten und einzuhaltende Datenformate;
Störungen in der Vertragsabwicklung, Haftung und Rückabwicklung;
Rückforderungsmechanismus im Falle von Überkompensation.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2023
Dokumentnummer
NOR40250034