Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stromverbrauchsreduktionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 235/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 235 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Mittelbindung
§ 18.Paragraph 18,
Die Kosten für die Ermittlung der Spitzenzeiten nach dem 2. Teil und für die Durchführung der Ausschreibungen nach dem 4.Teil sowie die damit verbundene Abwicklung werden aus Bundesmitteln gedeckt. Die dafür benötigten Mittel in Höhe von 100 Millionen Euro werden vom Bund im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung gestellt. Davon umfasst sind alle notwendigen und angemessenen Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibungen sowie die Vergütung der Stromverbrauchsreduktionen.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Dokumentnummer
NOR40250036