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§ 4 SVRG

Fassungen
31.12.2022 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 235/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 431.12.202231.12.2023 BGBl. I Nr. 235/2022 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stromverbrauchsreduktionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 235 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

31.12.2022BGBl. I Nr. 235/2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

SVRG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

2. Teil
Spitzenzeiten

Ermittlung der Spitzenzeiten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Spitzenzeiten werden nach dem folgenden Verfahren ermittelt:
    1. Ziffer eins
      Für den gesamten Zeitraum gemäß Ziffer 3, werden tagesweise Zeitfenster ermittelt, in denen der Bruttostromverbrauch im Zeitraum von 1. Dezember bis 31. März der Jahre 2017 bis 2022, ausgenommen Dezember 2022, durchschnittlich am höchsten war.
    2. Ziffer 2
      Als Spitzenzeiten werden täglich jene Stunden innerhalb der gemäß Ziffer eins, festgelegten Zeitfenster ermittelt, in denen der Bruttostromverbrauch, der voraussichtlich nicht mit Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt wird, am höchsten ist.
    3. Ziffer 3
      Die Spitzenzeiten müssen insgesamt mindestens 10 % aller Stunden des Zeitraums zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 31. März 2023 entsprechen.
  2. Absatz 2,Bei der Ermittlung der Spitzenzeiten kann auf Basis von Vergangenheitswerten ein Grenzwert für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen festgelegt werden, bei dessen Unterschreitung die jeweilige Stunde jedenfalls den Spitzenzeiten zu zuordnen ist. Der Grenzwert kann täglich angepasst werden, um die Senkung des Bruttostromverbrauchs gemäß Absatz eins, bestmöglich zu erreichen.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz eins, ermittelten Spitzenzeiten und die zugrundeliegende Berechnung sind im Internet zu veröffentlichen.

Im RIS seit

30.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

20012139

Dokumentnummer

NOR40250022