Rechtstracker.at

§ 6 SVRG

Fassungen
31.12.2022 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 235/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 631.12.202231.12.2023 BGBl. I Nr. 235/2022 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stromverbrauchsreduktionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 235 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

31.12.2022BGBl. I Nr. 235/2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

SVRG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

3. Teil
Freiwillige Maßnahmen und sonstige Einsparungen

Freiwillige Maßnahmen

Paragraph 6,

Um in den gemäß Paragraph 4, ermittelten Spitzenzeiten die Reduktion des Bruttostromverbrauchs zu erreichen, können insbesondere folgende Maßnahmen gesetzt werden:

  1. Ziffer eins
    bewusstseinsbildende Maßnahmen wie insbesondere Aufrufe an die Bevölkerung den Stromverbrauch in Spitzenzeiten zu reduzieren, Nutzerinformation zur Verhaltensänderung an Haushalte, Betriebe sowie den öffentlichen Sektor, Thematisierung von Energiesparen im Lehrbetrieb in Schulen;
  2. Ziffer 2
    Energiespar-, Energieeffizienz- und Sanierungsmaßnahmen, wie insbesondere Optimierung des Nutzerverhaltens, verstärkter Einsatz von effizienteren Geräten und vorzeitiger Tausch von Altgeräten, Temperaturabsenkungen, Optimierung und Reduktion der Beleuchtung, Vornahme von Verbesserungen an bestehenden Heizsystemen, Ausbau und Modernisierung der Fernwärme, Durchführung von Energieaudits und Einrichtung von Energiemanagementsystemen, Verbrauchsreduktionen in betrieblichen Prozessen, Automatisation der Gebäudetechnik und von Prozessen;
  3. Ziffer 3
    Energie-Einsparcontracting;
  4. Ziffer 4
    sonstige freiwillige Vereinbarungen, deren Hauptgegenstand die Reduktion des Bruttostromverbrauchs oder die Verlagerung des Stromverbrauchs aus gemäß Paragraph 4, ermittelten Spitzenzeiten in andere Tagesstunden darstellt.

Schlagworte

Energiesparmaßnahme, Energieeffizienzmaßnahme

Im RIS seit

30.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

20012139

Dokumentnummer

NOR40250024