Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stromverbrauchsreduktionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 235/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 235 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
4. Teil
Ausschreibungen von Stromverbrauchsreduktionen
§ 9.Paragraph 9,
Um in den gemäß § 4 ermittelten Spitzenzeiten die Reduktion des Bruttostromverbrauchs zu erreichen, sind zusätzlich zu den Maßnahmen bzw. Einsparungen gemäß §§ 6 und 7 erforderlichenfalls transparente, nichtdiskriminierende und marktbasierte Ausschreibungen gemäß den nachstehenden Bestimmungen durchzuführen. Um in den gemäß Paragraph 4, ermittelten Spitzenzeiten die Reduktion des Bruttostromverbrauchs zu erreichen, sind zusätzlich zu den Maßnahmen bzw. Einsparungen gemäß Paragraphen 6 und 7 erforderlichenfalls transparente, nichtdiskriminierende und marktbasierte Ausschreibungen gemäß den nachstehenden Bestimmungen durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2023
Dokumentnummer
NOR40250027