Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Filmstandortgesetz 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 219/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 219 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Widerruf bzw. Rückzahlung einer Förderung
§ 11.Paragraph 11,
Die Auszahlung einer bereits zuerkannten Förderung hat zu unterbleiben bzw. eine bereits ausgezahlte Förderung ist ganz oder teilweise rückzuerstatten, wenn
sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu Unrecht gewährt wurde,
Auflagen oder Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wurde, nicht erfüllt werden oder
der Grund für eine Förderung weggefallen ist.
Nähere Modalitäten sind in den Richtlinien gemäß § 7 zu regeln.Nähere Modalitäten sind in den Richtlinien gemäß Paragraph 7, zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023
Dokumentnummer
NOR40250056