Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 01.01.2023 — BGBl. I Nr. 219/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.01.2023 BGBl. I Nr. 219/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Filmstandortgesetz 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 219 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. I Nr. 219/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Widerruf bzw. Rückzahlung einer Förderung

Paragraph 11,

Die Auszahlung einer bereits zuerkannten Förderung hat zu unterbleiben bzw. eine bereits ausgezahlte Förderung ist ganz oder teilweise rückzuerstatten, wenn

  1. Ziffer eins
    sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu Unrecht gewährt wurde,
  2. Ziffer 2
    Auflagen oder Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wurde, nicht erfüllt werden oder
  3. Ziffer 3
    der Grund für eine Förderung weggefallen ist.
Nähere Modalitäten sind in den Richtlinien gemäß Paragraph 7, zu regeln.

Im RIS seit

03.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20012140

Dokumentnummer

NOR40250056