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§ 3

Fassungen
ab 01.01.2023 — BGBl. I Nr. 219/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.01.2023 BGBl. I Nr. 219/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Filmstandortgesetz 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 219 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. I Nr. 219/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Gewährung von Förderungsmitteln setzt voraus, dass
    1. Ziffer eins
      das zu fördernde Projekt den Anforderungen der Förderungsrichtlinien „FISA+“ entspricht,
    2. Ziffer 2
      die Finanzierung des zu fördernden Projekts unter Berücksichtigung anderer Zuschüsse und Finanzierungen sichergestellt ist und die Finanzierung den Bestimmungen zur Kumulierung von Förderungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und Paragraph 5, Absatz 3, entspricht.
  2. Absatz 2,Gefördert werden können nur Filme, Serien und Serienfolgen mit kulturellem Inhalt. Der kulturelle Inhalt wird auf der Grundlage der Kriterien geprüft, die in den Förderungsrichtlinien festgelegt sind. Als geeignetes Verfahren zur Feststellung des kulturellen Inhalts wird die Durchführung eines Eigenschaftstestes festgelegt, der in den Förderungsrichtlinien näher bestimmt wird.
  3. Absatz 3,Die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind in den Förderungs-richtlinien „FISA+“ gemäß Paragraph 7, näher festzulegen.
  4. Absatz 4,Förderungen sind stets an den Nachweis der widmungsgemäßen und der die Grundsätze sparsamer und zweckmäßiger Wirtschaftsführung beachtender Verwendung zu binden.

Im RIS seit

03.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20012140

Dokumentnummer

NOR40250048