Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Filmstandortgesetz 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 219/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 219 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Förderungsrichtlinien
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind in den Förderungsrichtlinien „FISA+“ des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu regeln und auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft bekannt zu machen.
(2)Absatz 2,In den Förderungsrichtlinien sind insbesondere näher zu regeln:
Ziel, Zweck, konkrete Verwendung und Gegenstand der Förderung bzw. Mittelvergabe,
persönliche und sachliche Förderungsvoraussetzungen,
Definition der Produktionsteile gemäß § 2 Abs. 1 Z 1,Definition der Produktionsteile gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,,
Kriterien für die Feststellung des kulturellen Inhalts (Eigenschaftstest),
Kriterien für ökologische Nachhaltigkeit,
Kriterien für die Erlangung einer Bescheinigung als österreichischer Film bzw. österreichische Serie,
Art und Höhe der Förderung (insbesondere die maximale Förderungshöhe, getrennt nach Förderkategorien),
die erforderlichen Eigenmittel, sofern es sich um Projekte nach § 2 Abs. 1 Z 2 handelt,die erforderlichen Eigenmittel, sofern es sich um Projekte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, handelt,
Verfahren
Antrag (Art, Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),
Auszahlungsmodus (Zeitpunkt und Form),
Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung und Endüberprüfung,
Vertragsmodalitäten (Förderungsverträge, Werkverträge, Dienstverträge),
Voraussetzungen für die Unabhängigkeit der Förderungswerbenden von Mediendiensteanbietern und
Voraussetzungen für Widerruf und Rückzahlung der Förderung.
(3)Absatz 3,Die Höhe der Förderung ist grundsätzlich mittels eines Beitragssatzes von den in Österreich getätigten produktionsbezogenen Aufwendungen (förderbaren Kosten) oder pauschaliert festzulegen und in den Förderungsrichtlinien unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1 Abs. 2) im Detail zu regeln.Die Höhe der Förderung ist grundsätzlich mittels eines Beitragssatzes von den in Österreich getätigten produktionsbezogenen Aufwendungen (förderbaren Kosten) oder pauschaliert festzulegen und in den Förderungsrichtlinien unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes (Paragraph eins, Absatz 2,) im Detail zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023
Dokumentnummer
NOR40250052