Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
06.01.2023 bis 11.03.2023 — BGBl. II Nr. 3/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 106.01.202311.03.2023 BGBl. II Nr. 3/2023 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Winterfahrverbotskalender 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

06.01.2023BGBl. II Nr. 3/2023

Außerkrafttretensdatum

11.03.2023

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Paragraph eins,

Mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und mit Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist das Fahren an allen Samstagen vom 7. Jänner 2023 bis einschließlich 11. März 2023 in der Zeit von 7 bis 15 Uhr auf der A 12 Inntalautobahn und der A 13 Brenner Autobahn verboten, wenn das Ziel der Fahrt

  1. Ziffer eins
    in Italien oder in einem Land, das über Italien erreicht werden soll, oder
  2. Ziffer 2
    in Deutschland oder in einem Land, das über Deutschland erreicht werden soll,
liegt.

Im RIS seit

09.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

20012149

Dokumentnummer

NOR40250457

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/3/P1/NOR40250457