Norm Beginn und Durchführung der automatisierten Datenübermittlung mit den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation gemäß § 19 des Berufsausbildungsgesetzes× ▾ ‹›Gliederung Beginn und Durchführung der automatisierten Datenübermittlung mit den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation gemäß § 19 des Berufsausbildungsgesetzes Fassungen (Gesetz) ab 11.02.2023 — BGBl. II Nr. 43/2023▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung heute11.02.2023 § → § BGBl. II Nr. 43/2023 16.01.202310.02.2023 BGBl. II Nr. 13/2023 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 11.02.2023 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1Regelungsgegenstand§ 2Beginn der automatisierten Datenübermittlung§ 3Durchführung der automatisierten Datenübermittlung§ 4Inkrafttreten