Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 17/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Zweck
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung konkretisiert die an die FMA zu erstattenden Stammdatenmeldungen gemäß § 47 Abs. 1 und 2 WPFG. Diese Verordnung dient der Festlegung der Meldestichtage, der Meldezeiträume, der Art der Übermittlung, der Gliederungen und der Inhalte der Meldungen über unternehmensbezogene Stammdaten. Diese Verordnung konkretisiert die an die FMA zu erstattenden Stammdatenmeldungen gemäß Paragraph 47, Absatz eins und 2 WPFG. Diese Verordnung dient der Festlegung der Meldestichtage, der Meldezeiträume, der Art der Übermittlung, der Gliederungen und der Inhalte der Meldungen über unternehmensbezogene Stammdaten.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2023
Dokumentnummer
NOR40250683