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§ 3 WPF-StDMV

Fassungen
ab 01.02.2023 — BGBl. II Nr. 17/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.02.2023 BGBl. II Nr. 17/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.02.2023BGBl. II Nr. 17/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WPF-StDMV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2. Abschnitt
Konkretisierung der Meldungen

Meldestichtage und Meldefristen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Jede Veränderung der gemäß Paragraph 4, zu übermittelnden Stammdaten ist binnen eines Monats ab Wirksamwerden der Veränderung zu melden. Hierbei ist jeweils das Datum des Wirksamwerdens anzugeben.
  2. Absatz 2,Die Meldelage einen Monat nach Ablauf des relevanten Meldezeitraums gemäß Paragraph 47, Absatz eins und 2 WPFG wird von der FMA zur Meldung zum Meldestichtag konsolidiert. Dabei gilt
    1. Ziffer eins
      für kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, als Meldezeitraum das Kalenderjahr und als Meldestichtag der Jahresultimo, auf den anhand der gemeldeten Daten zum Wirksamwerden konsolidiert wird, und
    2. Ziffer 2
      für sonstige Wertpapierfirmen als Meldezeitraum das Kalendervierteljahr und als Meldestichtag der Quartalsultimo, auf den anhand der gemeldeten Daten zum Wirksamwerden konsolidiert wird.

Im RIS seit

20.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2023

Gesetzesnummer

20012160

Dokumentnummer

NOR40250685