Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren – Änderungen der Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 8/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 8 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
18 Kundmachungswesen; 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Die Kundmachung des Beschlusses der Versammlung des Verbandes für die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren vom 1. Oktober 2002 zur Änderung der Regel 13 sowie des Beschlusses vom 22. Juli 2022 zur Änderung der Regel 11 der Ausführungsordnung zum Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (BGBl. Nr. 104/1984 idF BGBl. Nr. 315/1984) hat dadurch zu erfolgen, dass diese Beschlüsse in der Bibliothek des Österreichischen Patentamtes zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden.Die Kundmachung des Beschlusses der Versammlung des Verbandes für die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren vom 1. Oktober 2002 zur Änderung der Regel 13 sowie des Beschlusses vom 22. Juli 2022 zur Änderung der Regel 11 der Ausführungsordnung zum Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1984,) hat dadurch zu erfolgen, dass diese Beschlüsse in der Bibliothek des Österreichischen Patentamtes zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2023
Dokumentnummer
NOR40250728