Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Valorisierung des Fahrtkostenzuschusses
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 29/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 422/2023).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2023,).
Text
Auf Grund der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 16. Dezember 2022 ändert sich die Höhe des Fahrtkostenzuschusses in den Fällen
des § 20b Abs. 2 Z 1 GehG bei einer einfachen Fahrtstrecke vondes Paragraph 20 b, Absatz 2, Ziffer eins, GehG bei einer einfachen Fahrtstrecke von
20 km bis 40 km
von 23,01 Euro auf 24,18 Euro,
40 km bis 60 km
von 45,50 Euro auf 47,82 Euro,
über 60 km
von 68,01 Euro auf 71,47 Euro,
des § 20b Abs. 2 Z 2 GehG bei einer einfachen Fahrtstrecke vondes Paragraph 20 b, Absatz 2, Ziffer 2, GehG bei einer einfachen Fahrtstrecke von
2 km bis 20 km
von 12,52 Euro auf 13,16 Euro,
20 km bis 40 km
von 49,67 Euro auf 52,20 Euro,
40 km bis 60 km
von 86,47 Euro auf 90,87 Euro,
über 60 km
von 123,48 Euro auf 129,77 Euro.
Die Änderung der Beträge wird mit 1. Februar 2023 wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024
Dokumentnummer
NOR40250771