Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Neufestsetzung einer Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwältinnen und RechtsanwälteNeufestsetzung einer Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen der nach Paragraph 45, RAO bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 30/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 1 und 3 RAO zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wird für das Jahr 2023 sowie die folgenden Jahre mit 23 000 000 Euro jährlich festgesetzt.Die Höhe der vom Bund nach Paragraph 47, Absatz eins und 3 RAO zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach Paragraph 45, RAO bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wird für das Jahr 2023 sowie die folgenden Jahre mit 23 000 000 Euro jährlich festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2023
Dokumentnummer
NOR40250773