Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
BMAW-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 35/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Beachte
Tritt für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Arbeit) mit Ablauf des 7.1.2026 außer Kraft (vgl. § 13, BGBl. II Nr. 6/2026).Tritt für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Arbeit) mit Ablauf des 7.1.2026 außer Kraft vergleiche Paragraph 13,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2026,).
Text
Anlage 2 Inhalte und Anzahl der Unterrichtseinheiten der allgemeinen theoretischen Ausbildung gemäß § 7 für Bedienstete der Zentralstelle des Verwaltungsbereichs Arbeit soweit nicht das Ausbildungscurriculum gemäß den Anlagen 3 oder 4 zur Anwendung kommt.Inhalte und Anzahl der Unterrichtseinheiten der allgemeinen theoretischen Ausbildung gemäß Paragraph 7, für Bedienstete der Zentralstelle des Verwaltungsbereichs Arbeit soweit nicht das Ausbildungscurriculum gemäß den Anlagen 3 oder 4 zur Anwendung kommt.
Für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 und v1, rechtskundiger Dienst
Allgemeine theoretische Ausbildung gemäß § 7 Abs. 1Allgemeine theoretische Ausbildung gemäß Paragraph 7, Absatz eins | UE | Prüfung |
Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes | 80 | JA |
Individuelle Schwerpunktausbildung |
Die Auswahl arbeitsplatzrelevanter Seminare erfolgt in Abstimmung mit der jeweiligen Führungskraft vorzugsweise aus dem Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes | 56 | Je nach Kursauswahl |
Gesamtsumme Unterrichtseinheiten (UE) | 136 | |
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Für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 und v1 sowie A2 und v2
Allgemeine theoretische Ausbildung gemäß § 7 Abs. 1Allgemeine theoretische Ausbildung gemäß Paragraph 7, Absatz eins | UE | Prüfung |
Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes | 80 | JA |
Individuelle Schwerpunktausbildung |
Die Auswahl arbeitsplatzrelevanter Seminare erfolgt in Abstimmung mit der jeweiligen Führungskraft vorzugsweise aus dem Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes | 56 | Je nach Kursauswahl |
Gesamtsumme Unterrichtseinheiten (UE) | 136 | |
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Für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3 und v3 sowie A4 und v4
Allgemeine theoretische Ausbildung gemäß § 7 Abs. 1Allgemeine theoretische Ausbildung gemäß Paragraph 7, Absatz eins | UE | Prüfung |
Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes | 64 | JA |
Individuelle Schwerpunktausbildung |
Die Auswahl arbeitsplatzrelevanter Seminare erfolgt in Abstimmung mit der jeweiligen Führungskraft vorzugsweise aus dem Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes | 56 | Je nach Kursauswahl |
Gesamtsumme Unterrichtseinheiten (UE) | 120 | |
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Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2026
Dokumentnummer
NOR40250894