Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
ab 08.02.2023 — BGBl. II Nr. 35/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2 heute08.02.2023 BGBl. II Nr. 35/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

BMAW-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

08.02.2023BGBl. II Nr. 35/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Beachte

Tritt für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Arbeit) mit Ablauf des 7.1.2026 außer Kraft vergleiche Paragraph 13,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2026,).

Text

Anlage 2 Inhalte und Anzahl der Unterrichtseinheiten der allgemeinen theoretischen Ausbildung gemäß Paragraph 7, für Bedienstete der Zentralstelle des Verwaltungsbereichs Arbeit soweit nicht das Ausbildungscurriculum gemäß den Anlagen 3 oder 4 zur Anwendung kommt.

Für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 und v1, rechtskundiger Dienst

Allgemeine theoretische Ausbildung gemäß Paragraph 7, Absatz eins

UE

Prüfung

Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes

80

JA

Individuelle Schwerpunktausbildung

Die Auswahl arbeitsplatzrelevanter Seminare erfolgt in Abstimmung mit der jeweiligen Führungskraft vorzugsweise aus dem Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes

56

Je nach Kursauswahl

Gesamtsumme Unterrichtseinheiten (UE)

136

 

Für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 und v1 sowie A2 und v2

Allgemeine theoretische Ausbildung gemäß Paragraph 7, Absatz eins

UE

Prüfung

Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes

80

JA

Individuelle Schwerpunktausbildung

Die Auswahl arbeitsplatzrelevanter Seminare erfolgt in Abstimmung mit der jeweiligen Führungskraft vorzugsweise aus dem Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes

56

Je nach Kursauswahl

Gesamtsumme Unterrichtseinheiten (UE)

136

 

Für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3 und v3 sowie A4 und v4

Allgemeine theoretische Ausbildung gemäß Paragraph 7, Absatz eins

UE

Prüfung

Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes

64

JA

Individuelle Schwerpunktausbildung

Die Auswahl arbeitsplatzrelevanter Seminare erfolgt in Abstimmung mit der jeweiligen Führungskraft vorzugsweise aus dem Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes

56

Je nach Kursauswahl

Gesamtsumme Unterrichtseinheiten (UE)

120

 

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Im RIS seit

08.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20012171

Dokumentnummer

NOR40250894