Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 08.02.2023 — BGBl. II Nr. 35/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute08.02.2023 BGBl. II Nr. 35/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

BMAW-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

08.02.2023BGBl. II Nr. 35/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Beachte

Tritt für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Arbeit) mit Ablauf des 7.1.2026 außer Kraft vergleiche Paragraph 13,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2026,).

Text

Prüfungskommission

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, BDG 1979 ist im jeweiligen Verwaltungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenats tätig werden. Ein Prüfungssenat besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
  2. Absatz 2,Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Funktion der oder des Vorsitzenden wird entweder von der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter der nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft für die Grundausbildung zuständigen Abteilung oder jener Person, die nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft für die Grundausbildung zuständig ist, übernommen.
  3. Absatz 3,Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit Zurücklegen der Funktion. Sie ruht während der Dauer einer Karenzierung oder Suspendierung.
  4. Absatz 4,Bei Ausscheiden und bei Bedarf von Mitgliedern kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig und unabhängig.

Im RIS seit

08.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20012171

Dokumentnummer

NOR40250890