Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
externe Qualitätssicherungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 44/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Beurteilungsmaßstab – Qualitätsziel
§ 6.Paragraph 6,
Schulexterne Angebote, einschließlich Unterrichtsmittel und Dienstleistungen zur Unterstützung des schulischen Unterrichts, im Themenfeld Sexualpädagogik haben
fachlich und didaktisch internationalen wissenschaftlichen Standards auf dem Gebiet zu entsprechen,
den für diesen Themenbereich relevanten Grundsatzerlässen und Lehrplänen zu entsprechen,
die Grundrechte von Schülerinnen und Schülern sowie das elterliche Erziehungsrecht zu achten und
dem für staatlichen schulischen Unterricht grundrechtlich normierten Neutralitätsgebot, Pluralitätsgebot, Diskriminierungsverbot, Indoktrinationsverbot und Herabsetzungsverbot
zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2023
Dokumentnummer
NOR40251087