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§ 16 VbF 2023

Fassungen
ab 01.03.2023 — BGBl. II Nr. 45/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.03.2023 BGBl. II Nr. 45/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.03.2023BGBl. II Nr. 45/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VbF 2023

Index

50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn

Text

Explosionsgefährdete Bereiche – Lagerbehälter, Rohrleitungen und Armaturen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Innerhalb von Lagerbehältern, Rohrleitungen und Armaturen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten gilt Zone 0. Wenn der Behälter mit einer Inertisierung und einer Überwachung ausgestattet ist, ist je nach Ausführung der Inertisierung eine andere Zone zulässig.
  2. Absatz 2,Um Lagerbehälter im Freien gilt:
    1. Ziffer eins
      keine Zone um Verbindungen und Einrichtungen, die technisch dicht sind;
    2. Ziffer 2
      Zone 1 allseits bis zu einem Abstand von 1 m und Zone 2 allseits bis zu einem Abstand von 2 m um nicht technisch dichte Einrichtungen bis zum Boden (zB Probenahmestellen, Peilöffnungen);
    3. Ziffer 3
      Zone 2 im Inneren einer Auffangwanne bis zu einer Höhe von 0,2 m über deren Oberkante und allseits im Abstand von 0,2 m um die Wanne bis zum Boden.
  3. Absatz 3,Um Lagerbehälter in Räumen gilt:
    1. Ziffer eins
      keine Zone um Verbindungen und Einrichtungen, die auf Dauer technisch dicht sind;
    2. Ziffer 2
      Zone 2 allseits bis zu einem Abstand von 1 m um technisch dichte Verbindungen bis zum Boden;
    3. Ziffer 3
      Zone 1 allseits bis zu einem Abstand von 1 m und Zone 2 allseits bis zu einem Abstand von 2 m um nicht technisch dichte Einrichtungen bis zum Boden (zB Probenahmestellen, Peilöffnungen);
    4. Ziffer 4
      Zone 2 im Inneren einer Auffangwanne bis zu einer Höhe von 0,8 m über deren Oberkante und allseits im Abstand von 0,2 m um die Wanne bis zum Boden.
  4. Absatz 4,Um unterirdische Lagerbehälter gilt:
    1. Ziffer eins
      Zone 1 im Inneren von Domschächten, Pumpenschächten und Verteilerschächten;
    2. Ziffer 2
      Zone 2 im Inneren von Domschächten, Pumpenschächten und Verteilerschächten mit Einrichtungen in technisch dichter Ausführung außerhalb des Wirkbereiches von Abgabeeinrichtungen bzw. Fülleinrichtungen;
    3. Ziffer 3
      Zone 2 um geöffnete Domschächte, Pumpenschächte und Verteilerschächte allseits horizontal bis zu einem Abstand von 2,0 m und bis zu einer Höhe von 0,8 m über Erdgleiche;
    4. Ziffer 4
      keine Zone um geschlossene Abdeckungen von Domschächten, Pumpenschächten und Verteilerschächten;
    5. Ziffer 5
      keine Zone um geöffnete Domschächte, Pumpenschächte und Verteilerschächte mit Einrichtungen in technisch dichter Ausführung außerhalb des Wirkbereiches von Abgabeeinrichtungen bzw. Fülleinrichtungen.
  5. Absatz 5,Um Rohrleitungen, Armaturen und sonstige Anlagenteile gilt:
    1. Ziffer eins
      keine Zone bei auf Dauer technisch dichter Ausführung;
    2. Ziffer 2
      keine Zone bei Anordnung im Freien und technisch dichter Ausführung;
    3. Ziffer 3
      Zone 2 horizontal bis zu einem Abstand von 1 m um technisch dichte Verbindungen in Räumen bis zum Boden.

Im RIS seit

15.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

20012177

Dokumentnummer

NOR40251114