Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 45/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn
Text
Explosionsgefährdete Bereiche – ortsbewegliche Behälter
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Um ortsbewegliche Behälter im Freien zur ausschließlich passiven Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten gilt: Zone 2 im Inneren einer Auffangwanne bis zu einer Höhe von 0,2 m über deren Oberkante.
(2)Absatz 2,Um ortsbewegliche Behälter in Lagerräumen zur ausschließlich passiven Lagerung gilt:
Zone 2 im ganzen Raum bei natürlicher Lüftung bei einem Rauminhalt von höchstens 100 m3;
Zone 2 bei einem Rauminhalt von mehr als 100 m3 bei natürlicher Lüftung bis zu einer Höhe von 0,5 m über die höchste Lagerhöhe, mindestens jedoch bis zu einer Höhe von 1,5 m;
keine Zone bei Vorhandensein einer ständig in Betrieb befindlichen und überwachten mechanischen Lüftung, durch die ein mindestens zweifacher Luftwechsel bewirkt wird.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Dokumentnummer
NOR40251115