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§ 27 VbF 2023

Fassungen
ab 01.03.2023 — BGBl. II Nr. 45/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 27 heute01.03.2023 BGBl. II Nr. 45/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.03.2023BGBl. II Nr. 45/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VbF 2023

Index

50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn

Text

Außerordentliche Prüfungen

Paragraph 27,

Außerordentliche Prüfungen müssen durchgeführt werden,

  1. Ziffer eins
    wenn Behälter oder zugehörige Anlagenteile (Rohrleitungen und Armaturen) durch einen Brand, eine Explosion oder ein sonstiges außergewöhnliches Ereignis nicht mehr betriebssicher sind, nach Durchführung der erforderlichen Instandsetzungsarbeiten; der Umfang der außerordentlichen Prüfung muss dem einer erstmaligen Prüfung entsprechen;
  2. Ziffer 2
    nach einer technischen Änderung der Behälter oder der zugehörigen Anlagenteile (Rohrleitungen und Armaturen); der Umfang der außerordentlichen Prüfung muss dem einer erstmaligen Prüfung entsprechen;
  3. Ziffer 3
    nach jedem Öffnen eines unterirdischen oder eines teilweise oberirdischen Behälters oder der zugehörigen Anlagenteile (Rohrleitungen und Armaturen); diesbezüglich muss eine Dichtheitsprüfung im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 vorgenommen werden.

Im RIS seit

15.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

20012177

Dokumentnummer

NOR40251124