Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 45/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn
Text
Brennbare Flüssigkeiten
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind
Flüssigkeiten, die zündfähigen Dampf abgeben können und deren Flammpunkt (§ 4 Z 1) nicht mehr als 60°C beträgt,Flüssigkeiten, die zündfähigen Dampf abgeben können und deren Flammpunkt (Paragraph 4, Ziffer eins,) nicht mehr als 60°C beträgt,
Gasöle (§ 4 Z 48),Gasöle (Paragraph 4, Ziffer 48,),
Petroleum (§ 4 Z 49).Petroleum (Paragraph 4, Ziffer 49,).
(2)Absatz 2,Brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung werden entsprechend ihrem Flammpunkt und ihrem Siedebeginn in vier Gefahrenkategorien eingeteilt.
(3)Absatz 3,Im Sinne des Abs. 2 sindIm Sinne des Absatz 2, sind
brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23°C und einem Siedebeginn bei höchstens 35°C (extrem entzündbar),
brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23°C und einem Siedebeginn bei mehr als 35°C (leicht entzündbar),
brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3 Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mindestens 23°C und höchstens 60°C (entzündbar), ausgenommen Gasöle und Petroleum,
brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4
Gasöle (§ 4 Z 48),Gasöle (Paragraph 4, Ziffer 48,),
Petroleum (§ 4 Z 49).Petroleum (Paragraph 4, Ziffer 49,).
(4)Absatz 4,Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 35° C müssen nicht in die Gefahrenkategorie 3 eingestuft werden, wenn die Prüfung auf selbstunterhaltende Verbrennung nach den in Anhang I Punkt 2.6.4.5 CLP-VO genannten UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III Unterabschnitt 32.5.2 negativ ausgefallen ist.Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 35° C müssen nicht in die Gefahrenkategorie 3 eingestuft werden, wenn die Prüfung auf selbstunterhaltende Verbrennung nach den in Anhang römisch eins Punkt 2.6.4.5 CLP-VO genannten UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil römisch drei Unterabschnitt 32.5.2 negativ ausgefallen ist.
(5)Absatz 5,Im Sinne dieser Verordnung gilt Motorenbenzin (Ottokraftstoff bzw. Vergaserkraftstoff) als brennbare Flüssigkeit der Gefahrenkategorie 2.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Dokumentnummer
NOR40251101