Rechtstracker.at

§ 35 VbF 2023

Fassungen
ab 01.07.2024 — BGBl. II Nr. 141/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 35 heute01.07.2024 § → § BGBl. II Nr. 141/2024
§ 3501.03.202330.06.2024 BGBl. II Nr. 45/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.07.2024BGBl. II Nr. 141/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VbF 2023

Index

50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn

Text

Bemessung der Schutzstreifen

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Die Breite der Schutzstreifen muss den folgenden Absätzen entsprechend von der Außenseite der Auffangwanne bemessen sein. Entleerte Behälter für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3, die Reste von brennbaren Flüssigkeiten oder Dämpfe enthalten, gelten hinsichtlich der Bemessung der Schutzstreifenbreite als gefüllt. Die Schutzstreifen mehrerer Lagerbereiche dürfen einander überschneiden.
  2. Absatz 2,Bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 müssen folgende Schutzstreifen eingehalten sein:
    1. Ziffer eins
      bei bis zu 1 000 l: 5 m,
    2. Ziffer 2
      bei mehr als 1 000 l bis zu 10 000 l: von 5 m auf 10 m ansteigend,
    3. Ziffer 3
      bei mehr als 10 000 l bis zu 100 000 l: von 10 m auf 30 m ansteigend,
    4. Ziffer 4
      bei mehr als 100 000 l: 30 m.
  3. Absatz 3,Bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 müssen folgende Schutzstreifen eingehalten sein:
    1. Ziffer eins
      bei bis zu 40 000 l: 3 m,
    2. Ziffer 2
      bei über 40 000 l: 5 m.
  4. Absatz 4,Bei gemeinsamer Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 1, 2 oder 3 mit solchen der Gefahrenkategorie 4 muss die Breite des Schutzstreifens nach der Menge an brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 1, 2 oder 3 bemessen sein.

Im RIS seit

04.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

20012177

Dokumentnummer

NOR40262353