Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 45/2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 141/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn
Text
Bemessung der Schutzstreifen
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Die Breite der Schutzstreifen muss den folgenden Absätzen entsprechend von der Außenseite der Auffangwanne bemessen sein. Entleerte Behälter für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3, die Reste von brennbaren Flüssigkeiten oder Dämpfe enthalten, gelten hinsichtlich der Bemessung der Schutzstreifenbreite als gefüllt. Die Schutzstreifen mehrerer Lagerbereiche dürfen einander überschneiden.
(2)Absatz 2,Bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 müssen folgende Schutzstreifen eingehalten sein:
bei mehr als 1 000 l bis zu 10 000 l: von 5 m auf 10 m ansteigend,
bei mehr als 10 000 l bis zu 100 000 l: von 10 m auf 30 m ansteigend,
bei mehr als 100 000 l: 30 m.
(3)Absatz 3,Bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 müssen folgende Schutzstreifen eingehalten sein:
bei bis zu 40 000 l: 3 m,
(4)Absatz 4,Bei gemeinsamer Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 1, 2 oder 3 mit solchen der Gefahrenkategorie 4 muss die Breite des Schutzstreifens nach der Menge an brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 1, 2 oder 3 bemessen sein.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR40262353