Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über die gemeinsame Nutzung der Erdgasspeicheranlagen Haidach und 7Fields (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 16/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
Gegenstand des Abkommens
(1)Absatz eins,Gegenstand dieses Abkommens ist die Zuordnung der Verantwortung für die Befüllungsziele für die Speicherkapazitäten der Erdgasspeicheranlagen Haidach und 7Fields zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 6a Absatz 4 in Verbindung mit Anhang Ib der Verordnung (EU) 2017/1938 nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Im Übrigen finden die einschlägigen unionsrechtlichen, gesetzlichen oder auf Grund eines Gesetzes erlassenen Bestimmungen der Vertragsparteien Anwendung.Gegenstand dieses Abkommens ist die Zuordnung der Verantwortung für die Befüllungsziele für die Speicherkapazitäten der Erdgasspeicheranlagen Haidach und 7Fields zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 6a Absatz 4 in Verbindung mit Anhang römisch eins b der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Im Übrigen finden die einschlägigen unionsrechtlichen, gesetzlichen oder auf Grund eines Gesetzes erlassenen Bestimmungen der Vertragsparteien Anwendung.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien wirken nach Maßgabe dieses Abkommens im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Befugnisse darauf hin, dass die in Artikel 6a sowie Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1938 genannten Befüllungsziele erreicht werden.Die Vertragsparteien wirken nach Maßgabe dieses Abkommens im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Befugnisse darauf hin, dass die in Artikel 6a sowie Anhang römisch eins a der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, genannten Befüllungsziele erreicht werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2023
Dokumentnummer
NOR40251251