Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über die gemeinsame Nutzung der Erdgasspeicheranlagen Haidach und 7Fields (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 16/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Befristung und Änderung
Das Abkommen tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Das Abkommen kann auf Vorschlag einer der Vertragsparteien schriftlich und einvernehmlich geändert werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2023
Dokumentnummer
NOR40251255