Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über die gemeinsame Nutzung der Erdgasspeicheranlagen Haidach und 7Fields (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 16/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Beilegung von Streitigkeiten
(1)Absatz eins,Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit möglich, durch Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt.
(2)Absatz 2,Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht binnen sechs Monaten beigelegt werden, so kann jede Vertragspartei in diesem Fall den Europäischen Gerichtshof anrufen. Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs sind für die Vertragsparteien bindend.
(3)Absatz 3,Stellt der Europäische Gerichtshof fest, dass eine Vertragspartei ihren Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist oder gegen dieses verstoßen hat, so trifft die betreffende Vertragspartei innerhalb einer vom Europäischen Gerichtshof zu bestimmenden Frist die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ergeben.
(4)Absatz 4,Die Absätze 2 und 3 stellen einen Schiedsvertrag zwischen den Vertragsparteien im Sinne des Artikels 273 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2023
Dokumentnummer
NOR40251256