Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über die gemeinsame Nutzung der Erdgasspeicheranlagen Haidach und 7Fields (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 16/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die Republik Österreich wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen in Wien am 17. Februar 2023 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2023
Dokumentnummer
NOR40251257