Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Technische Ausgestaltung eines öffentlichen Warnsystems
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Anbindung an Behördennetz
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Mobilfunkbetreiber haben Folgendes bereitzustellen:
für den Betrieb geeignete Räumlichkeiten und Geräte, die zur Anbindung an die für die Auslösung der Warnung jeweils zuständigen Behörden erforderlich sind;
die Anbindung an das Behördennetz.
(2)Absatz 2,Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) hat zur ordnungsgemäßen Anbindung der zusammenarbeitenden Stellen (Mobilfunkbetreiber, für die Auslösung der Warnmeldung jeweils zuständigen Behörden, RTR-GmbH) und der Ermöglichung einer effizienten Veröffentlichung der Warnmeldung gemäß § 125 Abs. 4 TKG 2021 die Verwaltung der Parameter für den Betrieb des Behördennetzes zu übernehmen.Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) hat zur ordnungsgemäßen Anbindung der zusammenarbeitenden Stellen (Mobilfunkbetreiber, für die Auslösung der Warnmeldung jeweils zuständigen Behörden, RTR-GmbH) und der Ermöglichung einer effizienten Veröffentlichung der Warnmeldung gemäß Paragraph 125, Absatz 4, TKG 2021 die Verwaltung der Parameter für den Betrieb des Behördennetzes zu übernehmen.
(3)Absatz 3,Die technische Spezifikation zur Anbindung an das Behördennetz ist in Anhang B enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023
Dokumentnummer
NOR40251366