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Art. 3

Fassungen
ab 01.04.2023 — BGBl. III Nr. 39/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.04.2023 BGBl. III Nr. 39/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Flugpolizeiliche Zusammenarbeit zur Durchführung des „Vertrages zwischen der Republik Österreich, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit“ (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2023,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.04.2023BGBl. III Nr. 39/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 3

Umfang der Unterstützungsleistungen im Einsatzfall

  1. Absatz eins,
    Je nach dienstlicher Verfügbarkeit stellt die Flugeinsatzstelle Hohenems der Landespolizei einen Polizeihubschrauber samt Besatzung, bestehend aus einem Hubschraubereinsatzpiloten/einer Hubschraubereinsatzpilotin und einem Flight-Operator/einer Flight-Operatorin, zur Durchführung flugpolizeilicher Einsätze im Umfang von jährlich maximal 25 Flugstunden zur Verfügung.
  2. Absatz 2,
    Sollte sich dieser jährliche Bedarf erhöhen, werden sich die Parteien darüber verständigen, ob und in welchem Ausmaß diesem Mehrbedarf unter Berücksichtigung der notwendigen Durchführung flugpolizeilicher Einsätze auf österreichischem Hoheitsgebiet entsprochen werden kann.

Im RIS seit

14.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2023

Gesetzesnummer

20012190

Dokumentnummer

NOR40251385