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Art. 6

Fassungen
ab 01.04.2023 — BGBl. III Nr. 39/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.04.2023 BGBl. III Nr. 39/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Flugpolizeiliche Zusammenarbeit zur Durchführung des „Vertrages zwischen der Republik Österreich, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit“ (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2023,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.04.2023BGBl. III Nr. 39/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 6

Kosten

  1. Absatz eins,
    Die Landespolizei vergütet dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich für geleistete Einsätze sowie Ausbildungsflüge im Auftrag der Landespolizei den Minutenpreis für Luftfahrzeuge gemäß den nach österreichischem Recht geltenden Regelungen über die Festsetzung von Kostenersätzen für den Einsatz eines Luftfahrzeuges nach dem Sicherheitspolizeigesetz.
  2. Absatz 2,
    Die Abrechnung erfolgt nach jedem durchgeführten Flug, wobei ein Zahlungsziel von 30 Tagen als vereinbart gilt.
  3. Absatz 3,
    Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Abteilung Flugpolizei des Bundesministeriums für Inneres der Republik Österreich an den FEL.

Im RIS seit

14.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2023

Gesetzesnummer

20012190

Dokumentnummer

NOR40251388