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Art. 9

Fassungen
ab 01.04.2023 — BGBl. III Nr. 39/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.04.2023 BGBl. III Nr. 39/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Flugpolizeiliche Zusammenarbeit zur Durchführung des „Vertrages zwischen der Republik Österreich, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit“ (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2023,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.04.2023BGBl. III Nr. 39/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 9

Schlussbestimmung

  1. Absatz eins,
    Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Parteien einander mitgeteilt haben, dass die jeweiligen hierfür erforderlichen innerstaatlichen Voraus-setzungen erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.
  2. Absatz 2,
    Die Parteien können Änderungen zu dieser Vereinbarung einvernehmlich in schriftlicher Form vornehmen.
  3. Absatz 3,
    Jede Partei kann diese Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen, wobei diese Vereinbarung sechs Monate nach Einlangen der Kündigung bei der anderen Partei außer Kraft tritt. Die Vereinbarung tritt darüber hinaus zeitgleich mit dem Polizeikooperationsvertrag1 außer Kraft, sollte dieser gemäß seines Artikels 61 gekündigt werden.

Wien, am 17. Februar 2023

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1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2017,

Im RIS seit

14.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2023

Gesetzesnummer

20012190

Dokumentnummer

NOR40251391