Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Bosnien-Herzegowina)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1955Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1955,
Typ
Vertrag – Bosnien-Herzegowina
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Schlußprotokoll.
Bei der Fertigung des heute zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien abgeschlossenen Vertrages über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr besteht Einverständnis über folgende Punkte:
Unter „Gerichte“ im Sinne dieses Vertrages sind auch die in der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien bestehenden Wirtschaftsgerichte zu verstehen.
Unter „Sprache des ersuchten Gerichtes“ im Sinne dieses Vertrages ist für das ganze Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien die serbo-kroatische, die slowenische oder die mazedonische Sprache, für das Gebiet der Republik Österreich die deutsche Sprache zu verstehen.
In der Republik Österreich sind öffentliche Personenstandsurkunden auch die von den zuständigen konfessionellen Organen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften ausgestellten Urkunden über Personenstandsfälle, die vor dem 1. Jänner 1939 eingetreten sind.
In der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien sind öffentliche Personenstandsurkunden auch die von Organen der Religionsgemeinschaften vor dem 9. Mai 1946 ausgestellten Auszüge aus ihren Matrikelbüchern, die nach früheren Vorschriften in Gebieten geführt wurden, in denen keine staatlichen Matrikelbücher bestanden.
Die beiden vertragschließenden Staaten werden Verzeichnisse der vorstehend erwähnten Kirchen und Religionsgesellschaften in der Republik Österreich und Religionsgemeinschaften in der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien binnen drei Monaten vom Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages austauschen.
Ausgefertigt in Wien, am 16. Dezember 1954 in doppelter Urschrift in deutscher und serbo-kroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Dokumentnummer
NOR40251473