Rechtstracker.at

Art. 33

Fassungen
ab 01.03.1992 — BGBl. Nr. 224/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 33 heute01.03.1992 BGBl. Nr. 224/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Bosnien-Herzegowina)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1955,

Typ

Vertrag – Bosnien-Herzegowina

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

01.03.1992BGBl. Nr. 224/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 33.

  1. Absatz eins,Befindet sich in einem vertragschließenden Staate beweglicher Nachlaß eines Angehörigen des anderen vertragschließenden Staates, so hat das Gericht oder die sonst zuständige Behörde auf Antrag oder von Amts wegen die zur Sicherung und zweckmäßigen Verwaltung des Nachlaßvermögens, zur Vermeidung seiner Verringerung oder eines anderen drohenden Nachteiles notwendigen Verfügungen zu treffen. Insbesondere ist in diesen Fällen ein Verzeichnis des gesamten beweglichen Nachlaßvermögens, das sich auf diesem Gebiete befindet, zu verfassen und nach den Umständen des Falles entweder das Vermögen unter Siegel zu legen oder seine Hinterlegung an einem sicheren Ort anzuordnen oder eine zuverlässige Person zum Kurator des Nachlasses zu bestellen.
  2. Absatz 2,Die im Absatz 1 angeführten Verfügungen werden vom Gericht oder von der Behörde nach den hiefür im eigenen Staate geltenden Vorschriften getroffen. Auf Ersuchen des anderen Staates sind sie jedoch auch in einer besonderen Form durchzuführen, sofern diese nicht gegen die Grundsätze der Gesetzgebung des ersuchten Staates verstößt.
  3. Absatz 3,Hat an dem Orte, wo sich das bewegliche Nachlaßvermögen befindet, eine Konsularbehörde des Heimatstaates des Verstorbenen ihren Sitz, so dürfen die im Absatz 1 angeführten Verfügungen nur getroffen werden, wenn die Konsularbehörde hievon rechtzeitig verständigt wurde; diese hat das Recht, an den Amtshandlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen.
  4. Absatz 4,In den übrigen Fällen ist die Konsularbehörde unverzüglich von allen Verfügungen zu verständigen, die zur Sicherung und Verwaltung des Nachlaßvermögens angeordnet wurden. Diese Verfügungen können unbeschadet der Rechte dritter Personen auf Antrag der Konsularbehörde geändert oder aufgehoben werden.

Schlagworte

Ausfolgungsverfahren

Im RIS seit

20.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012191

Dokumentnummer

NOR40251419

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/224/A33/NOR40251419