Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 01.03.1992 — BGBl. Nr. 115/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.03.1992 BGBl. Nr. 115/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung von Schiedssprüchen in Handelssachen (Bosnien- Herzegowina)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1961,

Typ

Vertrag – Bosnien-Herzegowina

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.03.1992BGBl. Nr. 115/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen

Text

Artikel 3

Die Vollstreckung ist auf Antrag der verpflichteten Partei aufzuschieben, wenn diese einen Grund glaubhaft macht, der nach der Rechtsordnung des Staates, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, eine Anfechtung des Schiedsspruches wegen Unwirksamkeit rechtfertigt. Das Gericht hat in diesem Falle der Partei eine angemessene Frist für den Nachweis der Anfechtung zu setzen, die einen Monat nicht übersteigen darf. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist oder nach rechtskräftiger Abweisung des Anfechtungsbegehrens ist die Vollstreckung auf Antrag fortzusetzen.

Schlagworte

Exekution

Im RIS seit

20.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012194

Dokumentnummer

NOR40251432

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/115/A3/NOR40251432