Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 64/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
Veröffentlichungen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die EAG-Förderabwicklungsstelle veröffentlicht zusätzlich zu den in § 93 EAG genannten Informationen eine Kurzbeschreibung der freigestellten Maßnahmen gemäß Art. 11 AGVO.Die EAG-Förderabwicklungsstelle veröffentlicht zusätzlich zu den in Paragraph 93, EAG genannten Informationen eine Kurzbeschreibung der freigestellten Maßnahmen gemäß Artikel 11, AGVO.
(2)Absatz 2,Die Kurzbeschreibung ist in einem Tabellenkalkulationsformat zu veröffentlichen, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Die Informationen sind mindestens zehn Jahre ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich und einsehbar zu halten.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2023
Dokumentnummer
NOR40251451