Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Bosnien-Herzegowina)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 542/1983Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1983,
Typ
Vertrag – Bosnien-Herzegowina
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Benachrichtigungen vom Ergebnis des Ersuchens
Artikel 23
Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden Staat von dem auf Grund des Ersuchens Veranlaßten und vom Ergebnis des Strafverfahrens in Kenntnis. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung hierüber vor, so wird diese in Ausfertigung oder in einer beglaubigten Abschrift (Kopie) übermittelt.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Dokumentnummer
NOR40251525