Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 546/1983Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1983,
Typ
Vertrag – Bosnien-Herzegowina
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Mehrheit von Auslieferungsersuchen
Artikel 27
(1)Absatz eins,Wird von einem Vertragsstaat und von einem dritten Staat um die Auslieferung ersucht, so entscheidet der ersuchte Staat über den Vorrang unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Tatorts, der zeitlichen Reihenfolge des Einlangens der Ersuchen, der Staatsangehörigkeit der auszuliefernden Person, der Möglichkeit ihrer Weiterlieferung und, wenn sich die Ersuchen auf verschiedene Handlungen beziehen, auch der Schwere dieser Handlungen.
(2)Absatz 2,Liegen den Ersuchen verschiedene Handlungen zugrunde und wird dem Ersuchen eines dritten Staates der Vorzug gegeben, so wird der ersuchte Staat dem anderen Vertragsstaat zugleich mit der Entscheidung über das Auslieferungsersuchen mitteilen, inwieweit er einer etwaigen Weiterlieferung aus dem dritten Staat an den anderen Vertragsstaat zustimmt.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Dokumentnummer
NOR40251644