Rechtstracker.at

Art. 34

Fassungen
ab 01.03.1992 — BGBl. Nr. 546/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 34 heute01.03.1992 BGBl. Nr. 546/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1983,

Typ

Vertrag – Bosnien-Herzegowina

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34

Inkrafttretensdatum

01.03.1992BGBl. Nr. 546/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Durchlieferung im Luftweg

Artikel 34

  1. Absatz eins,Soll eine Person in Durchführung einer Auslieferung von einem dritten Staat an einen Vertragsstaat auf dem Luftweg ohne Zwischenlandung durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates durchbefördert werden, so bedarf es keiner ausdrücklichen Bewilligung des überflogenen Vertragsstaates. Dieser Staat wird vom ersuchenden Staat im voraus davon unterrichtet, daß eine der im Artikel 19, Absatz eins, bezeichneten Unterlagen vorhanden ist, daß die durchzubefördernde Person nicht Staatsangehöriger des überflogenen Vertragsstaates ist, daß sie nicht wegen einer Handlung militärischen oder politischen Charakters verfolgt wird, daß keine wegen einer solchen Handlung verhängte Strafe oder ausgesprochene Maßnahme an ihr vollstreckt werden soll und daß kein Fall des Artikel 10, vorliegt.
  2. Absatz 2,Für den Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung auf dem Hoheitsgebiet des überflogenen Staates hat eine Mitteilung nach Absatz eins, dieselben Wirkungen wie das im Artikel 24, vorgesehene Ersuchen um Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft.

Im RIS seit

20.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012200

Dokumentnummer

NOR40251651

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/546/A34/NOR40251651