Rechtstracker.at

Art. 25

Fassungen
ab 01.03.1992 — BGBl. Nr. 547/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute01.03.1992 BGBl. Nr. 547/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Bosnien-Herzegowina)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1983,

Typ

Vertrag – Bosnien-Herzegowina

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

01.03.1992BGBl. Nr. 547/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Wirkungen der Vollstreckung

Artikel 25

  1. Absatz eins,Ist die Vollstreckung übernommen worden, so hat die weitere Vollstreckung im Urteilsstaat zu unterbleiben. Befindet sich die verurteilte Person im Urteilsstaat in Haft, so kann die Haft bis zu ihrer Überstellung in den Vollstreckungsstaat andauern.
  2. Absatz 2,Das Recht des Urteilsstaates auf Vollstreckung erlischt endgültig, wenn die verurteilte Person die Strafe oder vorbeugende Maßnahme im Vollstreckungsstaat zur Gänze verbüßt hat oder sie ihr endgültig nachgesehen worden ist.
  3. Absatz 3,Entzieht sich die verurteilte Person der Vollstreckung im Vollstreckungsstaat, so lebt das Recht des Urteilsstaates auf Vollstreckung des Strafrestes wieder auf. Der Vollstreckungsstaat wird den Urteilsstaat von solchen Umständen unverzüglich in Kenntnis setzen.

Im RIS seit

20.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012202

Dokumentnummer

NOR40251596

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/547/A25/NOR40251596