Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung-BKA
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter, Lehrbeauftragte
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter ist
im Ausbildungsbereich der Zentralleitung des Bundeskanzleramtes die Leiterin/der Leiter der Personalabteilung des Bundeskanzleramtes oder die/der von ihr/ihm mit dieser Aufgabe betraute Vertreterin/Vertreter,
im Ausbildungsbereich des Österreichischen Staatsarchivs die Leiterin/der Leiter der Personal- und Verwaltungsdirektion,
(2)Absatz 2,Als Vortragende (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Modulen sind entsprechend qualifizierte Bedienstete heranzuziehen.
Schlagworte
Personaldirektion
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2023
Dokumentnummer
NOR40251689