Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Befristeter Kostenersatz des Bundes an die Länder für finanzielle Aufwendungen als Teuerungsausgleich im Rahmen der Grundversorgung
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 28/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Befristeter Kostenersatz
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Bund leistet den Ländern einen befristeten Kostenersatz für finanzielle Aufwendungen, die ihnen im Rahmen der Grundversorgung aufgrund der Leistung eines finanziellen Beitrags als Teuerungsausgleich
bei individueller, nach Art. 9 Z 3 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, verrechenbarer Unterbringung,bei individueller, nach Artikel 9, Ziffer 3, der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,, verrechenbarer Unterbringung, bei nach Art. 9 Z 1 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG verrechenbarer Unterbringung und Verpflegung in einer organisierten Unterkunft, sowiebei nach Artikel 9, Ziffer eins, der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG verrechenbarer Unterbringung und Verpflegung in einer organisierten Unterkunft, sowie
bei nach Art. 9 Z 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG verrechenbarer Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in einer organisierten Unterkunftbei nach Artikel 9, Ziffer 7, der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG verrechenbarer Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in einer organisierten Unterkunft
entstehen.
(2)Absatz 2,Der Kostenersatz nach Abs. 1 Z 1 wird pro Unterkunft, in der eine individuelle Unterbringung erfolgt, gewährt. Er beträgt für den Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 pro Unterkunft und Monat höchstensDer Kostenersatz nach Absatz eins, Ziffer eins, wird pro Unterkunft, in der eine individuelle Unterbringung erfolgt, gewährt. Er beträgt für den Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 pro Unterkunft und Monat höchstens
bei Unterbringung einer Einzelperson
50 EUR
bei Unterbringung einer Familie (ab zwei Personen) gesamt
100 EUR.
(3)Absatz 3,Der Kostenersatz nach Abs. 1 Z 2 wird pro Person, die in einer organisierten Unterkunft untergebracht ist, gewährt. Er beträgt für den Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 pro Person und Tag höchstens 2 EUR.Der Kostenersatz nach Absatz eins, Ziffer 2, wird pro Person, die in einer organisierten Unterkunft untergebracht ist, gewährt. Er beträgt für den Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 pro Person und Tag höchstens 2 EUR.
(4)Absatz 4,Der Kostenersatz nach Abs. 1 Z 3 wird pro unbegleitetem minderjährigen Fremden, der in einer organisierten Unterkunft untergebracht ist, gewährt. Er beträgt für den Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 pro Person und Tag höchstens 4 EUR.Der Kostenersatz nach Absatz eins, Ziffer 3, wird pro unbegleitetem minderjährigen Fremden, der in einer organisierten Unterkunft untergebracht ist, gewährt. Er beträgt für den Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 pro Person und Tag höchstens 4 EUR.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2023
Dokumentnummer
NOR40251747