Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 47/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 19
Leistungen nach dem Kanadischen Pensionsplan
Besteht für eine Person ein Leistungsanspruch ausschließlich unter Zusammenrechnung der Zeiten nach Kapitel 1, so hat Kanada die an diese Person zu gewährende Leistung folgendermaßen zu berechnen:
der Betrag des einkommensbezogenen Leistungsteils nach den Bestimmungen des Kanadischen Pensionsplans wird ausschließlich auf der Grundlage des nach diesem Plan pensionsrelevanten Einkommens festgestellt;
der feste Leistungsteil wird pro-rata festgestellt durch Vervielfachung des nach den Bestimmungen des Kanadischen Pensionsplanes festgesetzten Betrages des festen Leistungsteiles mit dem Verhältnis zwischen den Beitragszeiten nach dem Kanadischen Pensionsplan und der für den Anspruch auf diese Leistung nach dem Kanadischen Pensionsplan erforderlichen Mindestwartezeit. Das Verhältnis beträgt in keinem Fall mehr als eins.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2023
Dokumentnummer
NOR40251771