Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 01.07.2023 — BGBl. III Nr. 47/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.07.2023 BGBl. III Nr. 47/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2023,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.07.2023BGBl. III Nr. 47/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 19

Leistungen nach dem Kanadischen Pensionsplan

Besteht für eine Person ein Leistungsanspruch ausschließlich unter Zusammenrechnung der Zeiten nach Kapitel 1, so hat Kanada die an diese Person zu gewährende Leistung folgendermaßen zu berechnen:

  1. Absatz a,
    der Betrag des einkommensbezogenen Leistungsteils nach den Bestimmungen des Kanadischen Pensionsplans wird ausschließlich auf der Grundlage des nach diesem Plan pensionsrelevanten Einkommens festgestellt;
  2. Absatz b,
    der feste Leistungsteil wird pro-rata festgestellt durch Vervielfachung des nach den Bestimmungen des Kanadischen Pensionsplanes festgesetzten Betrages des festen Leistungsteiles mit dem Verhältnis zwischen den Beitragszeiten nach dem Kanadischen Pensionsplan und der für den Anspruch auf diese Leistung nach dem Kanadischen Pensionsplan erforderlichen Mindestwartezeit. Das Verhältnis beträgt in keinem Fall mehr als eins.

Im RIS seit

24.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

20012208

Dokumentnummer

NOR40251771