Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 47/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 22
Schutz personenbezogener Informationen
Soweit die maßgebenden Gesetze der Vertragsstaaten nichts anderes bestimmen, bedeutet der Ausdruck „personenbezogene Informationen“, alle Informationen über eine bestimmbare Person, die aufgezeichnet werden, und zwar unabhängig von der Form der Aufzeichnung.
Zur Durchführung dieses Abkommens und der jeweiligen Rechtsvorschriften haben die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten, in Übereinstimmung mit dem für sie geltenden nationalen Recht:
personenbezogene Informationen zu erheben und wechselseitig zugänglich zu machen;
die vom anderen Vertragsstaat empfangenen personenbezogenen Informationen zu verwenden;
die vom anderen Vertragsstaat empfangenen personenbezogenen Informationenkeiner Person oder Einrichtung zugänglich zu machen, es sei denn:
dies dient ausschließlich der Durchführung dieses Abkommens und der jeweiligen Rechtsvorschriften, oder
dies wird nach dem nationalen Recht dieses Vertragsstaates verlangt oder erlaubt;
die Vertraulichkeit der empfangenen personenbezogenen Informationen zu wahren und zu schützen;
die empfangenen personenbezogenen Informationen vor unbefugtem Zugriff, Verwendung, Veröffentlichung, Änderung und Löschung zu schützen;
angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um personenbezogene Informationen an einem sicheren Ort zu verwahren und vollständig, richtig und aktuell zu halten;
unverzüglich einander zu unterrichten, wenn sie feststellen, dass die vom anderen Vertragsstaat übermittelten personenbezogenen Informationen falsch sind, sich geändert haben oder nicht übermittelt hätten werden dürfen, und die erforderliche Löschung oder Korrektur der empfangenen Informationen unverzüglich durchzuführen;
jene Fälle, in denen Grund zur Annahme besteht, dass der Schutz personenbezogener Informationen gefährdet sein könnte, zu untersuchen und erforderliche Maßnahmen zu ergreifen sowie einander unverzüglich über solche Vorfälle zu unterrichten;
auf Ersuchen der Person, auf die sich die Informationen beziehen, Zugang zu ihren personenbezogenen Informationen zu gewähren, einschließlich von Informationen über die Verwendung und Übermittlung;
auf Ersuchen der Person, auf die sich die Informationen beziehen, ihre personenbezogenen Informationen zu korrigieren sofern dieses unkorrekt oder unvollständig sind;
Zeitpunkt, Gegenstand und Zweck der Übermittlung von personenbezogenen Informationen an den anderen Vertragsstaat zu dokumentieren, und
die vom anderen Vertragsstaat empfangenen personenbezogenen Informationen zu löschen.
Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass der Person, auf die sich die Informationen beziehen, ein Rechtsmittel an ein Gericht zur Verfügung steht, wenn dieser Person der Zugang zu siebetreffenden Informationen verweigert wurde oder das Ersuchen auf Richtigstellung dieser Informationen abgelehnt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
NOR40251774