Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 47/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 26
Zahlung der Leistungen
(a) Österreich hat im Wege der zuständigen österreichischen Stelle eine Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften an alle Personen, die außerhalb seines Gebietes wohnen, oder an deren gesetzliche Vertreter in seiner nationalen Währung oder in jeder anderen frei konvertierbaren Währung zu zahlen.
Kanada hat eine Leistung an alle Personen, die außerhalb seines Gebietes wohnen, in einer frei konvertierbaren Währung zu zahlen.
Die zuständige Stelle eines Vertragsstaates darf von gezahlten Leistungen keine Verwaltungskosten in Abzug bringen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2023
Dokumentnummer
NOR40251778