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Art. 26

Fassungen
ab 01.07.2023 — BGBl. III Nr. 47/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute01.07.2023 BGBl. III Nr. 47/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2023,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

01.07.2023BGBl. III Nr. 47/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 26

Zahlung der Leistungen

  1. Ziffer eins
    (a) Österreich hat im Wege der zuständigen österreichischen Stelle eine Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften an alle Personen, die außerhalb seines Gebietes wohnen, oder an deren gesetzliche Vertreter in seiner nationalen Währung oder in jeder anderen frei konvertierbaren Währung zu zahlen.
  2. Absatz b,
    Kanada hat eine Leistung an alle Personen, die außerhalb seines Gebietes wohnen, in einer frei konvertierbaren Währung zu zahlen.
  1. Ziffer 2
    Die zuständige Stelle eines Vertragsstaates darf von gezahlten Leistungen keine Verwaltungskosten in Abzug bringen.

Im RIS seit

24.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

20012208

Dokumentnummer

NOR40251778