Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
29.03.2023 bis 31.08.2024 — BGBl. II Nr. 76/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 329.03.202331.08.2024 BGBl. II Nr. 76/2023 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Limit-Verordnung 2023/24

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

29.03.2023BGBl. II Nr. 76/2023

Außerkrafttretensdatum

31.08.2024

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Schulbuchlimits pro Schüler/in an Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen sowie allgemeinbildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und Berufsschulen betragen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. Paragraph eins, für außerordentliche und ordentliche Schüler/innen mit nichtdeutscher Muttersprache in Deutschförderklassen, in Deutschförderkursen oder im Förderunterricht Deutsch als Zweitsprache bzw. im Unterrichtsfach Deutsch im Rahmen des Regelunterrichtes für den Lehrplan-Zusatz „Deutsch als Zweitsprache“ € 16,90 und für den muttersprachlichen Unterricht € 14,70.
  2. Absatz 2,Für Schüler/innen mit dem Lehrplan-Zusatz „Deutsch als Zweitsprache“ bzw. mit muttersprachlichem Unterricht kann neben dem Zusatzlimit in der Volksschule und in der Sekundarstufe römisch eins einmal ein Wörterbuch bestellt werden.

Schlagworte

Schülerin

Im RIS seit

28.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2023

Gesetzesnummer

20012210

Dokumentnummer

NOR40251801