Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
29.03.2023 bis 31.08.2024 — BGBl. II Nr. 76/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 429.03.202331.08.2024 BGBl. II Nr. 76/2023 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Limit-Verordnung 2023/24

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

29.03.2023BGBl. II Nr. 76/2023

Außerkrafttretensdatum

31.08.2024

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Paragraph 4,

An Schulen mit zweisprachigem Unterricht in allen Gegenständen (Minderheitensprachen, Volksgruppensprachen) dürfen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. Paragraph eins, für die deutschsprachigen Schulbücher auch Schulbücher für die Zweitsprache in dem Umfang (Anzahl der Titel) pro Schüler/in wie für den vergleichbaren deutschsprachigen Unterricht angeschafft werden.

Schlagworte

Schülerin

Im RIS seit

28.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2023

Gesetzesnummer

20012210

Dokumentnummer

NOR40251802