Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Änderung des Kostenersatzes gemäß § 40b Abs. 7 KFG 1967Änderung des Kostenersatzes gemäß Paragraph 40 b, Absatz 7, KFG 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 78/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 56/2025).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2025,).
Text
(1)Absatz eins,Der Kostenersatz gemäß § 40b Abs. 7 KFG 1967 wird auf Grund der Veränderung des Verbraucherpreisindex von mehr als 5% mit 60,80 Euro festgesetzt.Der Kostenersatz gemäß Paragraph 40 b, Absatz 7, KFG 1967 wird auf Grund der Veränderung des Verbraucherpreisindex von mehr als 5% mit 60,80 Euro festgesetzt.
(2)Absatz 2,Diese Änderung des Kostenersatzes wird mit 3. April 2023 wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Dokumentnummer
NOR40251810